Haben Sie von großen Abmahnwellen wegen fehlender Barrierefreiheit von Websites und Online-Shops gehört, oder weil Overlay-Anbieter falsche Versprechungen machen? Ich nicht. Sicher, es gab bald nach Inkrafttreten des BFSG einzelne Versuche von Abmahnungen wegen fehlender Barrierefreiheit, die aber nicht allzu professionell waren. Man muss zwei Szenarien auseinanderhalten, und ich habe zwei Erklärungsversuche.
Szenario 1: Vielleicht fehlende Barrierefreiheit
Wenn eine Website (z.B. ein Online-Shop) barrierefrei sein müsste, aber tatsächlich nicht barrierefrei ist, dann verstößt der Betreiber der Website gegen das BFSG. Ein Verstoß liegt auch vor, wenn die Website zwar barrierefrei ist, aber die Informationen zur Barrierefreiheit fehlen oder fehlerhaft sind (das ist dann eine „formale Nichtkonformität“). Da die Normen des BFSG vermutlich Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG (des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellen, können solche Verstöße von Mitbewerbern (also den Betreibern ähnlicher Websites) und bestimmten Verbänden abgemahnt werden (siehe im Detail § 8 Abs. 3 UWG).
Nur: Nicht jede Website und nicht jeder Online-Shop muss barrierefrei sein. Insbesondere die Ausnahme für Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 S. 1 BFSG) ist für die Besucher von Online-Shops intransparent: Fehlt es an der Barrierefreiheit (und an Informationen darüber), weil der Betreiber eines Online-Shops ein Kleinstunternehmen ist und sein Shop schlicht nicht barrierefrei sein muss, oder weil er die Vorgaben des BFSG missachtet? Wenn das nicht klar ist, kann eine Abmahnung riskant sein, weil der unberechtigte Abmahner sich eine Gegenabmahnung einfangen könnte, und unterbleibt darum wohl im Zweifel lieber.
Szenario 2: Vielleicht irreführende Werbung mit Barrierefreiheit
Anbieter von Softwarelösungen müssen bei der Werbung vorsichtig sein, damit sie nicht zu viel versprechen. Insbesondere Anbieter von Overlay-Lösungen sollten nicht damit werben, dass ihre Overlay-Software Websites (vollständig) barrierefrei macht, wenn das tatsächlich nicht der Fall ist. § 5 UWG verbietet nämlich irreführende geschäftliche Handlungen, wozu auch Werbung gehört; Verstöße sind abmahnfähig. Eine Handlung (und Werbung) ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG unter anderem dann irreführend und damit verboten, wenn sie „unwahre Angaben“ oder „sonstige zur Täuschung geeignete Angaben“ über die „von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse“ enthält: Der Umstand, dass die Software eine Website vollständig barrierefrei macht, oder eben gerade nicht vollständig barrierefrei, ist sicherlich ein von der „Verwendung zu erwartendes Ergebnis“.
Nur: Die Anbieter betroffener Softwarelösungen kennen § 5 UWG natürlich auch und vermeiden Aussagen, die einen klaren Verstoß gegen diese Regelung darstellen. Da wird dann eben damit geworben, dass die eigene Software das Risiko von BFSG-Verstößen „reduziert“ oder „minimiert“ – aber eben nicht vollständig beseitigt, weil das ja nur bei vollständiger Barrierefreiheit der Fall wäre. Auch wenn sich Mitbewerber ärgern: Der Teufel steckt im Detail und im Kleingedruckten und eine vorschnelle Abmahnung kann auch hier riskant sein und zu einer Gegenabmahnung führen und unterbleibt darum wohl im Zweifel lieber.