1000 Zeichen Löschverlangen

Weil rechtlich relevante Lebensachverhalte in vielen Bereichen des IT-Rechts häufig fast identisch sind, liegt es nahe, dass es früher oder später zu einer Standardisierung auch der Handlungen kommt, mit denen Ansprüche durchgesetzt oder Rechte ausgeübt werden. Nehmen wir das Beispiel der Löschung schlechter Google-Bewertungen: Zahlreiche Unternehmen und Geschäfte haben dasselbe Problem und dieselbe Frage, wie die Löschung solcher Bewertungen erreicht werden kann. Die rechtliche Einschätzung ist häufig identisch und es gibt nur wenige Argumentationslinien, mit denen eine Löschung erreicht werden kann, etwa beim fehlenden Kundenkontakt oder bei der kommentarlosen Ein-Sterne-Bewertung.

Während man bei Google zur Begründung solcher Löschanträge bislang anwaltliche Schriftsätze beliebiger Länge übermitteln konnte, hat sich dies vor kurzem geändert und lässt das von Google angebotene Online-Formular nur noch Begründungen zu, die nicht länger als 1.000 Zeichen sind. 1.000 Zeichen sind nicht viel; möglicherweise handelt es sich um den Versuch von Google, sehr umfangreiche KI-generierte Schriftsätze auszusperren, über die sich Gerichte schon seit einiger Zeit beklagen.

Rechtlich funktioniert so ein Aussperren nicht, praktisch wird man aber schneller zum Ziel kommen, wenn man sich an die Zeichenbeschränkung hält. Das wird gerade wegen der Zeichenbeschränkung zu einer Beschleunigung der Standardisierung führen – mehr als zwei bis drei Sätze wird man nicht unterbringen können, die keinen Raum mehr für Individualität lassen.

Für Anwältinnen und Anwälte sind das auf den ersten Blick keine guten Nachrichten, weil man sie für die Übermittlung einer weitgehend standardisierten Begründung eines Löschantrags nicht mehr wirklich braucht. Vielmehr kommen sie nur noch vielleicht und erst später ins Spiel, wenn Google einem standardisierten Löschantrag nicht stattgibt und eine individualisierte Argumentation erforderlich ist.

Auf den zweiten Blick bieten sich aber auch neue Chancen: Anwältinnen und Anwälte können sich auf die schwierigen, einzelfallbezogenen Fragen fokussieren, für die sie einen höheren Preis aufrufen können als für die mehr oder weniger trivialen initialen Löschanträge. Außerdem verlangt eine Standardisierung ja auch nach Legal-Tech-Produkten, um die standardisierten rechtlichen Texte zu generieren und bereitzustellen, und warum sollen nicht auch Anwältinnen und Anwälte solche Produkte anbieten? Etwa bei den DSGVO-Datenschutzerklärungen hat die Umwandlung einer rechtsberatenden Dienstleistung in ein standardisiertes, skalierbares Produkt ja schließlich auch funktioniert (bestes Beispiel: datenschutz-generator.de).

Ach ja: Eine kostenlose und frei verfügbare Vorlage für die Begründung eines Löschantrags für eine schlechte Google-Bewertung gibt es für den praktisch besonders relevanten Fall eines fehlenden Kundenkontakts unter diesen Link.

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