Software im Auto und falsche Pakete

Autos sind ohne Software nicht mehr denkbar und werden heute umgangssprachlich stets im „Paket“ mit Software erworben. Unklar ist aber, ob es sich auch rechtlich um einen „Paketvertrag“ gemäß § 327a Abs. 1 BGB handelt, was ganz handfeste Folgen hätte, wenn die Software im Fahrzeug fehlerhaft wäre.

Einmal angenommen, dass ein Auto keine Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 BGB) darstellt, was bei aller Bedeutung des jeweiligen Einzelfalls die Ausgangslage der (bislang eher spärlichen) Rechtsprechung zu sein scheint, dann kann ein Paketvertrag bei einem Softwarefehler insgesamt beendet (und das Auto zurückgegeben) werden, wenn der der kaufende Verbraucher an dem Auto ohne die (fehlerhafte) Software „kein Interesse“ mehr hat (§ 327m Abs. 4 BGB). Ohne so ein Paket und darum ohne einen Paketvertrag gilt dagegen § 327m Abs. 5 BGB, wonach erforderlich ist, dass sich das Auto ohne die Software nicht mehr „zur gewöhnlichen Verwendung eignet“, was vermutlich schwieriger zu argumentieren sein wird.

Das OLG Stuttgart hat Mitte September 2026 darüber entschieden (Urteil vom 15.9.2026, Az. 12 U 38/26), welche Rechte der Autokäufer hat, wenn eine im Auto installierte Software (nämlich die für den „Enhanced Autopilot“ (EAP)) fehlerhaft ist. Die Entscheidung bildet ein schönes Beispiel für das Zusammenspiel der kaufrechtlichen Gewährleistung mit dem besonderen Leistungsstörungsrecht der §§ 327ff. BGB für digitale Produkte und ich habe aus der Lektüre zwei Punkte mitgenommen:

  1. Ein Auto stellt keine Ware mit digitalen Elementen gemäß § 327a Abs. 3 BGB dar, weil das Auto zumindest seine Grundfunktion als Fortbewegungs- und Transportmittel auch ohne die digitalen Produkte (hier: die fehlerhafte Software) erfüllen kann. Das hatte auch das OLG Bamburg im Dezember 2025 schon mal so entschieden (Urteil vom 22.12.2025, Az. 4 U 43/25 e, dort Rn. 71, siehe dazu die Besprechung von Jens Ferner).
  2. Das OLG Stuttgart liegt glaube ich in der Sache daneben, wenn es in seinem zweiten Leitsatz davon spricht, dass auch im Fall von § 327a Abs. 2 BGB (Sachen, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind) von einem „Paketvertrag“ gesprochen werden kann und darum § 327m Abs. 4 BGB anwendbar sein soll. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Paketvertrags in § 327a Abs. 1 BGB legaldefiniert, darum halte ich Rn. 44 des Urteils für zumindest undeutlich, wenn allein aus dem Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufvertrags im Sinne von § 475a Abs. 2 BGB auf den „Paketvertrag i.S.d. § 327a Abs. 2 BGB“ geschlossen wird. Es stimmt, dass BeckOK BGB/Faust, BGB § 475a Rn. 11 das auch so sagt, aber auch das halte ich in dieser Allgemeinheit für unzutreffend. Dass es Überschneidungen geben kann, wenn etwa digitale Produkte erst zeitlich nach dem Autokauf separat und „on demand“ erworben werden, ist unbestritten, aber darum geht es hier nicht, sondern um die korrekte Abgrenzung zwischen § 327m Abs. 4 und Abs. 5 BGB.

Sie finden, dass das alles kompliziert und unübersichtlich ist? Da sind Sie nicht allein.

Neueste Analysen und Updates

Mein Blog

In meinem Blog finden sich aktuelle Analysen und Updates zu allen Teilbereichen des IT-Rechts, in denen ich tätig bin:

Meine Leistungen

Ich biete praxisnahe rechtliche Lösungen für Ihre Fragen und Anliegen aus allen Bereichen des IT-Rechts, die ich auch noch gut erklären kann. Meine Lösungen sind aktuell, vollständig und präzise, und zwar zu vernünftigen Preisen und, wenn Sie wollen und soweit zulässig, zum Festpreis.

Je individueller Ihre Produkte und Dienstleistungen sind, desto individueller muss auch die Rechtsberatung sein, und da sind Sie bei mir richtig.

Kontakt

Sie erreichen mich am besten per E-Mail unter tim@timschroeder.law.

Impressum • Datenschutzerklärung